Schutzstatus der Rabenvögel
Alle heimischen Rabenvögel sind besonders geschützt. Was das konkret verbietet und wo die Länder abweichen.
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt den Rahmen wieder. Jagd- und Naturschutzrecht sind in erheblichem Umfang Landesrecht und ändern sich regelmäßig. Vor jeder Maßnahme gilt die aktuelle Fassung der jeweiligen Landesverordnung; zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde oder die Jagdbehörde des Kreises.
Die Grundlage: EU-Vogelschutzrichtlinie
Alle wildlebenden europäischen Vogelarten stehen unter dem Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie. Der Grundsatz lautet: Töten, Fangen, absichtliches Stören sowie die Zerstörung von Nestern und Eiern sind verboten.
Anhang II Teil B der Richtlinie listet Arten auf, die einzelne Mitgliedstaaten bejagen dürfen, sofern das nationale Recht es vorsieht. Für Rabenvögel sind dort geführt: Eichelhäher, Elster, Dohle, Saatkrähe und Rabenkrähe.
Wichtig: Die Nennung im Anhang ist eine Ermächtigung, keine Freigabe. Ob eine Art tatsächlich bejagt werden darf, entscheidet das nationale und in Deutschland das Landesrecht. Von den fünf genannten Arten sind in Deutschland praktisch nur drei betroffen — Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher. Für Saatkrähe und Dohle sind Eingriffe nur über Ausnahmegenehmigungen möglich.
Bundesnaturschutzgesetz
Alle heimischen Rabenvögel sind besonders geschützte Arten im Sinne von § 7 BNatSchG. Daraus folgen die Zugriffsverbote des § 44:
- Tötungs- und Verletzungsverbot — wild lebende Tiere besonders geschützter Arten dürfen nicht getötet, verletzt oder gefangen werden.
- Störungsverbot — während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten dürfen die Tiere nicht erheblich gestört werden. Erheblich ist eine Störung, wenn sie den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
- Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten — Nester, Brutplätze und Ruhestätten dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Der dritte Punkt hat mehr Reichweite, als vielen bewusst ist. Bei Arten, die ihren Nistplatz über Jahre wiederverwenden — bei den Rabenvögeln vor allem die Dohle —, ist die Stätte auch außerhalb der Brutzeit geschützt. Details unter Nest und Nistplatz.
Dazu kommt § 39 BNatSchG mit dem allgemeinen Verbot, Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen oder zu töten, sowie der Regelung zum Gehölzschnitt: Bäume, Hecken und Gebüsch dürfen zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht auf den Stock gesetzt oder abgeschnitten werden.
Der Vorbehalt des Jagdrechts
Hier wird es unübersichtlich. Arten, die dem Jagdrecht unterstellt sind, unterliegen nicht mehr dem naturschutzrechtlichen Regime, sondern dem Jagdrecht — mit eigenen Jagd- und Schonzeiten.
Für Rabenvögel gilt bundesweit:
- Kolkrabe — dem Jagdrecht unterstellt, aber ganzjährig geschont. Er darf also nicht bejagt werden. Einzelne Bundesländer haben ihn aus dem Jagdrecht herausgenommen und dem Naturschutzrecht unterstellt.
- Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher — können von den Ländern ins Landesjagdrecht aufgenommen werden. Mehrere haben das getan, mit sehr unterschiedlichen Jagdzeiten; andere lassen Eingriffe nur über Ausnahmeverordnungen zu. Übersicht unter Jagd und Ausnahmen.
- Saatkrähe und Dohle — in keinem Bundesland jagdbar. Eingriffe nur mit artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigung.
Selbst wo eine Art im Jagdrecht steht, kann sie zugleich ganzjährig geschont sein. In Nordrhein-Westfalen etwa ist der Eichelhäher jagdbar, aber durchgehend geschont — jagdbar heißt also nicht bejagbar.
Ausnahmen nach § 45 BNatSchG
Von den Verboten kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, unter anderem zur Abwendung erheblicher land- oder forstwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit.
Die Anforderungen sind dabei durchgehend:
- Es darf keine zumutbare Alternative geben.
- Der Erhaltungszustand der Populationen darf sich nicht verschlechtern.
- Der geltend gemachte Schaden muss konkret und belegt sein — eine allgemeine Befürchtung reicht nicht.
Zuständig ist in der Regel die Untere Naturschutzbehörde. Eigenmächtiges Handeln ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann je nach Fall auch Straftatbestände erfüllen.
Wenn ein verletzter Vogel gefunden wird
§ 45 Abs. 5 BNatSchG erlaubt es, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Sie sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbstständig erhalten können.
Zwei Einschränkungen: Bei Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, gehen jagdrechtliche Vorschriften vor. Und die Aufnahme setzt voraus, dass das Tier tatsächlich hilfsbedürftig ist — was bei vermeintlich verlassenen Jungvögeln fast nie zutrifft. Siehe Jungvogel gefunden.
Warum die Artbestimmung rechtlich zählt
Weil der Status je Art unterschiedlich ist, ist die Unterscheidung keine akademische Frage. Wer eine Saatkrähe für eine Rabenkrähe hält und entsprechend handelt, greift in eine nicht jagdbare, regional auf Roten Listen geführte Art ein.
Das entscheidende Merkmal ist die nackte, helle Schnabelbasis der Saatkrähen-Altvögel — siehe Krähe, Saatkrähe oder Dohle?
Quellen
- Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutzrichtlinie), insbesondere Art. 5, Art. 7 und Anhang II Teil B.
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere § 7, § 39, § 44 und § 45.
- Wildvogelhilfe.org: Rechtliche Situation der Rabenvögel in Deutschland.
- NABU: Zur Bejagung von Rabenvögeln — Länderregelungen und Position.
Stand: 25. Juli 2026 · zurück zu Schutz & Recht