Krähennest entfernen — ist das erlaubt?
Die kurze Antwort: während der Brutzeit nie, bei Dohlen auch außerhalb meist nicht. Die längere steht hier.
Keine Rechtsberatung. Der Rahmen ist bundesrechtlich, die Umsetzung liegt bei den Ländern und Kreisen. Verbindliche Auskunft gibt die Untere Naturschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Die kurze Antwort
Während der Brutzeit: nein. Ein besetztes Nest zu entfernen oder zu beschädigen, verstößt gegen § 44 BNatSchG. Das gilt für alle heimischen Rabenvögel.
Außerhalb der Brutzeit: kommt auf die Art an. Bei Krähen und Elstern, die jedes Jahr neu bauen, ist ein verlassenes Nest in der Regel kein geschütztes Objekt mehr. Bei der Dohle, die ihren Nistplatz über Jahre nutzt, bleibt die Stätte auch außerhalb der Brutzeit geschützt.
Warum die Dohle anders behandelt wird
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schützt „Fortpflanzungs- und Ruhestätten“. Entscheidend ist, ob die Stätte weiterhin ihre Funktion erfüllt.
Bei einem Elsternnest ist das nach der Saison nicht mehr der Fall — Elstern bauen im Folgejahr neu, oft an anderer Stelle. Bei einer Dohlenniststätte in einem Schornstein, einer Mauernische oder einem Kirchturm dagegen schon: Dohlen kehren über Jahre an denselben Platz zurück, und die Stätte selbst ist die knappe Ressource.
Wer bei einer Sanierung eine solche Öffnung dauerhaft verschließt, entfernt damit nicht nur ein Nest, sondern die Brutstätte — auch im Winter, auch wenn gerade kein Vogel darin sitzt. Das ist der häufigste Fall, in dem bei Gebäudearbeiten ungewollt gegen Artenschutzrecht verstoßen wird.
Gehölzschnitt: die Fristen
§ 39 Abs. 5 BNatSchG verbietet es, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses.
Für die Entfernung eines Nestbaums oder einer Nestgruppe heißt das: Der Zeitraum von Oktober bis Februar kommt infrage — mit dem Vorbehalt, dass Rabenvögel früh anfangen. Kolkraben legen bereits im Februar, teils im Januar; Saatkrähen beginnen im Februar oder März mit dem Nestbau. Wer eine Saatkrähenkolonie im Februar fällt, kann bereits besetzte Nester treffen.
Praktisch sicher ist der Zeitraum Oktober bis Dezember, und auch dann lohnt eine kurze Kontrolle vor Arbeitsbeginn.
Saatkrähenkolonien
Der häufigste kommunale Konfliktfall — und der rechtlich engste, weil die Saatkrähe in keinem Bundesland jagdbar ist und in mehreren auf der Roten Liste steht.
Was gilt:
- Nester dürfen während der Brutzeit nicht entfernt werden.
- Auch Störungen, die zur Aufgabe der Brut führen — Lärm, Vergrämung, Baumschnitt in der Kolonie —, sind während der Brutzeit unzulässig.
- Maßnahmen außerhalb der Brutzeit, etwa auslichtende Baumpflege, sind grundsätzlich möglich, aber abstimmungspflichtig. Vor jeder Maßnahme gehört die Untere Naturschutzbehörde eingebunden.
- Zu erwarten ist außerdem, dass die Kolonie in den nächsten geeigneten Baumbestand umzieht. Die realistische Frage lautet deshalb nicht, ob man sie loswird, sondern wohin man sie lenkt — und ob der neue Standort weniger Konflikte erzeugt.
Kommunen, die das erfolgreich gelöst haben, arbeiten mit Lenkung statt Vertreibung: Erhalt oder Neuanlage geeigneter Baumbestände abseits von Wohnbebauung, dazu praktische Entlastung vor Ort — Reinigungsintervalle, Umparkregelungen unter Nestbäumen, Information der Anwohner über die begrenzte Dauer der lauten Phase.
Bauarbeiten und Sanierungen
Vor Arbeiten an Gebäuden, an denen Dohlen oder andere gebäudebrütende Arten vorkommen könnten, gilt:
- Vorab prüfen, ob Niststätten vorhanden sind — Schornsteine, Mauernischen, Schalllöcher, Lüftungsöffnungen, Dachkästen.
- Untere Naturschutzbehörde einbinden, wenn Niststätten betroffen sind.
- Ersatz schaffen. Werden Niststätten unvermeidbar zerstört, verlangt die Genehmigungspraxis in der Regel gleichwertigen Ersatz am selben Objekt — Einflugöffnungen erhalten, Nistkästen einbauen, Nischen offenlassen. Bei Dohlen ist das gut umsetzbar und wirkt unmittelbar.
- Zeitpunkt außerhalb der Brutzeit wählen.
Der Aufwand ist gering, wenn er von Anfang an eingeplant wird — und teuer, wenn er auffällt, nachdem das Gerüst steht.
Wenn das Nest wirklich stört
Für die typischen Anlässe gibt es meist Lösungen unterhalb der Nestentfernung:
- Lärm und Attacken in der Brutzeit — beides ist auf wenige Wochen im Mai und Juni begrenzt. Den betroffenen Weg vorübergehend meiden ist die einfachste Lösung; ein Nestentfernen wäre ohnehin unzulässig.
- Kot unter dem Nestbaum — Parkflächen und Bänke saisonal verlegen.
- Ein Paar, das jedes Jahr am selben Balkon brütet — hier hilft nur, den Anflug vor Beginn der Brutzeit im Januar oder Februar unattraktiv zu machen. Sobald gebaut ist, ist die Saison gelaufen.
Praktische Hinweise unter Krähen im Garten und Vergrämen — was ist legal?
Quellen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 39 und § 44 — Gehölzschnittzeiten und Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 45 — Ausnahmen.
- avi-fauna.info: Dohle — Wiederverwendung von Nistplätzen über Jahre.
- Wildvogelhilfe.org: Rechtliche Situation der Rabenvögel in Deutschland.
Stand: 25. Juli 2026 · zurück zu Schutz & Recht