Jagd auf Rabenvögel und Ausnahmegenehmigungen
Jagdrecht ist Länderrecht und ändert sich häufig. Der Rahmen, die Unterschiede und die Frage, was Bejagung überhaupt bewirkt.
Keine Rechtsberatung, und der Stand ändert sich. Jagdzeiten werden per Landesverordnung festgelegt und teils jährlich angepasst. Die Angaben hier beschreiben die Systematik und nennen Beispiele; verbindlich ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Landesjagdverordnung des betreffenden Bundeslandes.
Zwei Wege, ein Ergebnis
In Deutschland gibt es zwei Rechtswege, auf denen Rabenvögel getötet werden dürfen. Wer die Debatte verstehen will, muss sie auseinanderhalten.
Weg 1: Aufnahme ins Landesjagdrecht. § 2 Abs. 2 Bundesjagdgesetz erlaubt den Ländern, weitere Tierarten dem Jagdrecht zu unterstellen. Mehrere Länder haben davon für Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und teils Eichelhäher Gebrauch gemacht. Damit gilt für diese Arten nicht mehr das naturschutzrechtliche Zugriffsverbot, sondern das Jagdrecht mit festgelegten Jagd- und Schonzeiten.
Weg 2: Ausnahmen nach § 45 BNatSchG. Bleibt eine Art im Naturschutzrecht, ist ein Eingriff nur über eine Ausnahme möglich — als Einzelfallgenehmigung oder als landesweite Ausnahmeverordnung.
Der zweite Weg ist an Voraussetzungen gebunden: kein zumutbares alternatives Mittel, keine Verschlechterung des Erhaltungszustands, konkret belegter Schaden. Genau an diesen Anforderungen setzt die naturschutzfachliche Kritik an — allgemein gehaltene Ausnahmeverordnungen, die de facto flächendeckend gelten, sind wiederholt als nicht mit den Vorgaben vereinbar kritisiert worden.
Was für welche Art gilt
| Art | Bundesweiter Rahmen |
|---|---|
| Kolkrabe | Jagdrecht, aber ganzjährig geschont — keine Bejagung. Einzelne Länder haben ihn ins Naturschutzrecht überführt |
| Rabenkrähe | Naturschutzrecht; in mehreren Ländern zusätzlich im Jagdrecht mit Jagdzeit |
| Nebelkrähe | wie Rabenkrähe, in den östlichen Ländern relevant |
| Elster | Naturschutzrecht; in mehreren Ländern zusätzlich im Jagdrecht mit Jagdzeit |
| Eichelhäher | in einzelnen Ländern im Jagdrecht, dort teils ganzjährig geschont |
| Saatkrähe | nicht jagdbar — Eingriffe nur mit Ausnahmegenehmigung |
| Dohle | nicht jagdbar — Eingriffe nur mit Ausnahmegenehmigung |
Wie unterschiedlich die Länder das handhaben
Ein paar Beispiele, die die Spannweite zeigen:
- Brandenburg hat Rabenkrähe, Nebelkrähe und Elster dem Jagdrecht unterstellt. Seit der Durchführungsverordnung von 2019 ist die Jagdzeit allerdings sehr kurz: 1. Oktober bis 31. Dezember.
- Niedersachsen sieht für die Rabenkrähe eine Jagdzeit vom 1. August bis 20. Februar vor, für die Elster vom 1. August bis 28. Februar.
- Nordrhein-Westfalen führt Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher im Jagdrecht, hat den Eichelhäher dort aber ganzjährig geschont und den Kolkraben aus der Liste jagdbarer Arten gestrichen.
- Andere Länder — darunter Baden-Württemberg und Bayern — arbeiten überwiegend mit Ausnahmeregelungen statt mit einer Aufnahme ins Jagdrecht.
Die Bandbreite reicht damit von drei Monaten Jagdzeit bis zu sieben, und von jagdbar bis ausschließlich genehmigungspflichtig. Wer eine Aussage über „die Rechtslage in Deutschland“ liest, sollte prüfen, auf welches Land sie sich bezieht.
Größenordnung
Die Zahlen sind erheblich. Für Nordrhein-Westfalen wurden für das Jagdjahr 1995/96 rund 55.000 Rabenkrähen, knapp 59.000 Elstern und etwa 4.600 Eichelhäher als Strecke ausgewiesen; im Jagdjahr 2023/24 lag die Elsternstrecke desselben Landes bei gut 23.500 Stück.
Wie sich Regeländerungen auswirken, zeigt Rheinland-Pfalz: Nach der Änderung von 1999 wurden allein in den ersten beiden Monaten über 5.000 Rabenkrähen und über 6.000 Elstern erlegt — ein Vielfaches des vorherigen Niveaus.
Die Wirksamkeitsfrage
Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit stellt sich die praktische Frage, was Bejagung bewirkt. Die populationsbiologische Antwort ist gut belegt und unbequem für beide Seiten:
Entnommene Revierpaare werden aus dem Reservoir nicht brütender Vögel binnen Tagen bis Wochen ersetzt. Zusätzlich steigt bei geringerer Dichte der Bruterfolg der Verbleibenden. Beide Effekte zusammen führen dazu, dass die Population wieder auf den Wert zuläuft, den der Lebensraum vorgibt. Ausführlich im Faktencheck zur Überpopulation.
Für den erhofften Nutzen — höhere Singvogel- oder Niederwildbestände — fehlen belastbare Nachweise. Die umfangreichsten Auswertungen finden keinen Zusammenhang zwischen Rabenvogeldichte und Bestandstrend der Beutearten; siehe Faktencheck zu den Singvögeln.
Wo Prädation im Einzelfall tatsächlich limitiert — bei sehr kleinen, isolierten Restpopulationen —, müsste ein Eingriff großflächig, intensiv und auf alle relevanten Prädatoren bezogen erfolgen, um überhaupt messbar zu wirken. Siehe Rotten Rabenvögel seltene Arten aus?
Was gilt, wenn man selbst betroffen ist
Für Landwirte, Halter und Kommunen mit konkreten Schäden ist der Weg vorgezeichnet:
- Schaden dokumentieren — Fotos, Datum, Umfang, betroffene Fläche oder Tiere.
- Zumutbare Alternativen prüfen und dokumentieren — Schutzgitter, Netze, Vergrämung, Änderungen im Betriebsablauf. Ohne diesen Schritt scheitert der Antrag.
- Untere Naturschutzbehörde des Kreises kontaktieren, bei jagdbaren Arten zusätzlich die Jagdbehörde.
- Bei landwirtschaftlichen Schäden führt der erste Weg oft über die Landwirtschaftskammer, die zu Verfahren und Beratung Auskunft gibt.
Was praktisch hilft, steht unter Vergrämen — was ist legal und was wirkt? und im Faktencheck zu Ernteschäden.
Quellen
- Bundesjagdgesetz (BJagdG), insbesondere § 2 und § 20 Abs. 2.
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 45 — Ausnahmen von den Zugriffsverboten.
- Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) — Jagdzeiten für Rabenkrähe, Nebelkrähe und Elster.
- NABU: Zur Bejagung von Rabenvögeln — Länderregelungen, Abschusszahlen und Position.
- Wildvogelhilfe.org: Rechtliche Situation der Rabenvögel in Deutschland.
Stand: 25. Juli 2026 · zurück zu Schutz & Recht